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400 2024 61

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 11. Juni 2024 (400 24 61)

Basel-Landschaft · 2024-06-11 · Deutsch BL

Verletzung der Persönlichkeit nach Art. 28b ZGB; fehlt es an der gesetzlich zwingenden Abschreibung eines Verfahrens zufolge Klageanerkennung (Art. 241 Abs. 3 ZPO) im Entscheiddispositiv der Vorinstanz und ist die Frage strittig, ob eine (konkludente) Klageanerkennung abgegeben worden ist, steht das Rechtsmittel der Berufung offen (E. 1.1 f.); Novenschranke im vereinfachten Verfahren (E. 2.2 f.); Voraussetzungen einer Klageanerkennung nach Art. 241 ZPO (E. 3.4 f.); Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zwecks Wahrung des Prinzips der «double instance» (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; E. 4.1 f.); die in Art. 107 Abs. 2 ZPO verankerte kantonale Staatshaftung umfasst lediglich Gerichtskosten (E. 5).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Prozesskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Allerdings ist das Verfahren bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB kostenlos (Art. 114 lit. f ZPO). Die gesetzlich vorgesehene Kostenlosigkeit gilt nicht nur in erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch in kantonalen Rechtsmittelverfahren. Sie stellen ebenfalls «Entscheidverfahren» i.S.v. Art. 114 ZPO dar und die sozialpolitischen Erwägungen zur Kostenlosigkeit können auch vor oberen kantonalen Instanzen Geltung beanspruchen (BSK ZPO- Rüegg / Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 114 N 2; KGE BL 410 21 99 vom 27. Juli 2021, E. 7). Die Kostenlosigkeit beschränkt sich jedoch ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Berufungsbeklagte hat mit ihrer Berufungsantwort gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO beantragt, dass im Falle des Obsiegens des Berufungsklägers die Kosten für die anwaltliche Vertretung für das Berufungsverfahren (und das erstinstanzliche Verfahren) wegen besonderen Umständen sowie aus Gründen der Billigkeit der Staatskasse aufzuerlegen seien. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sieht vor, dass das Gericht vom Unterliegerprinzip (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach Ermessen unbillig erscheinen lassen. Art. 107 Abs. 1 ZPO regelt einzig die vom Grundsatz nach Art. 106 ZPO abweichende Verteilung der Kosten unter den Prozessparteien (BGE 141 III 426 E. 2.3), womit der Staatskasse gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Kosten auferlegt werden können, sofern der Staat nicht selbst Verfahrenspartei ist. Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen an den Kanton statuiert indes Art. 107 Abs. 2 ZPO. Diese kantonale Staatshaftung greift vorliegend jedoch von vornherein nicht ein, zumal diese lediglich Gerichtskosten, nicht aber Parteikosten erfasst (BSK ZPO- Rüegg / Rüegg , 3. Aufl., 2027, Art. 107 N 11). Ohnehin könnte die Berufungsbeklagte aus Billigkeitsüberlegungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie macht zwar im Kostenpunkt geltend, dass der Berufungskläger insbesondere die Arbeit des vorinstanzlichen Gerichts kritisiere. Selbst beantragt sie indes die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die vorliegend unterliegende Berufungsbeklagte hat demzufolge gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO für die Parteikosten aufzukommen und dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat am 22. Mai 2024 seine Honorarnote eingereicht, welcher ein Aufwand von 7.42 Stunden à CHF 250.00, d. h. CHF 1’854.15, Auslagen in Höhe von CHF 79.60 sowie Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 156.65 (8.1% auf CHF 1'933.75) zu entnehmen sind. In Anwendung von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112, TO) erachtet das Kantonsgericht die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von total CHF 2'090.40 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Januar 2024 im Verfahren 110 23 1719 I aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Das von der Berufungsbeklagten am 15. Dezember 2023 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eingereichte Video vom
  3. September 2023 wird in Gutheissung des Verfahrensantrags des Berufungsklägers aus den Akten gewiesen.
  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. f ZPO).
  5. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'090.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Zoe Brogli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 11. Juni 2024 (400 24 61) Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch Verletzung der Persönlichkeit nach Art. 28b ZGB; fehlt es an der gesetzlich zwingenden Abschreibung eines Verfahrens zufolge Klageanerkennung (Art. 241 Abs. 3 ZPO) im Entscheiddispositiv der Vorinstanz und ist die Frage strittig, ob eine (konkludente) Klageanerkennung abgegeben worden ist, steht das Rechtsmittel der Berufung offen (E. 1.1 f.); Novenschranke im vereinfachten Verfahren (E. 2.2 f.); Voraussetzungen einer Klageanerkennung nach Art. 241 ZPO (E. 3.4 f.); Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zwecks Wahrung des Prinzips der «double instance» (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; E. 4.1 f.); die in Art. 107 Abs. 2 ZPO verankerte kantonale Staatshaftung umfasst lediglich Gerichtskosten (E. 5). Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiberin i.V. Zoe Brogli Parteien A. , vertreten durch Advokatin Valery Furger, BIRSLEX Advokatur, Emil Frey-Strasse 85, 4142 Münchenstein, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B. , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beklagter und Berufungskläger Gegenstand Verletzung der Persönlichkeit Berufung gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Januar 2024 A. Am 6. Oktober 2023 verfügte die Polizei Basel-Landschaft gestützt auf § 26a des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; SGS 700) eine Wegweisung sowie ein Betretungs- und Kontaktverbot wegen häuslicher Gewalt und anderen Gefährdungen gegen B. , womit es ihm vom 6. Oktober 2023, 12:09 Uhr, bis zum 18. Oktober 2023, 12:09 Uhr, untersagt wurde, A. zu kontaktieren. B. Am 16. Oktober 2023 reichte A. , damals vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) ein Gesuch betreffend die Verlängerung einer polizeilichen Schutzmassnahme gegen B. , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, ein. Dies mit den folgenden Rechtsbegehren: « 1. Es sei dem Gesuchsbeklagten mit superprovisorischer Wirkung unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Wiederhandlungsfall zu verbieten

- mit der Gesuchsklägerin in irgendeiner Weise in Kontakt zu treten, sei es persönlich oder in jeglicher sonstiger Form (Telefon, SMS, WhatsApp, Email, soziale Medien), auch nicht über Drittpersonen,

- die Gesuchsklägerin in irgendeiner Weise zu belästigen, zu beschimpfen, zu bedrohen, ihr nachzustellen oder gegen sie tätlich zu werden, auch nicht über Drittpersonen,

- sich der Gesuchsklägerin und/oder ihrer Tochter und jedem Aufenthaltsort resp. Wohnort der Gesuchsklägerin und ihrer Tochter, insbesondere dem Kindergarten der Tochter, auf mehr als 150 Meter anzunähern.

2.  Die Gesuchsklägerin sei berechtigt zu erklären, im Falle der Nichtbefolgung polizeiliche Hilfe anzufordern.

3.  Der Gesuchsklägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

4.  Unter o/e Kostenfolge.» C. Das Zivilkreisgericht nahm diese Begehren von A. als Klage gestützt auf Art. 28b ZGB entgegen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 stellte es fest, dass sich das von der Kantonspolizei des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 zulasten von B. ausgesprochene Kontaktverbot von Gesetzes wegen bis zum 1. November 2023, 12.09 Uhr, verlängere und untersagte B. überdies in Anwendung von Art. 261 i.V.m. Art. 265 ZPO vorläufig bis zur Hauptverhandlung unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, (a) mit A. in irgendeiner Weise in Kontakt zu treten, (b) A. in irgendeiner Weise zu belästigen, zu beschimpfen, zu bedrohen, ihr nachzustellen oder gegen sie tätlich zu werden sowie (c) sich A. und/oder ihrer Tochter auf mehr als 150 Meter anzunähern. Mit genannter Verfügung wurde in Aussicht gestellt, dass über die Bestätigung, Aufhebung oder Abänderung des Annäherungs- und Kontaktverbots zulasten von B. an der noch anzuberaumenden Hauptverhandlung definitiv entschieden werde. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 zog A. ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück, da sie laut eigenen Angaben knapp über den massgeblichen Beträgen sei. E. Am 27. Oktober 2023 reichte B. eine Stellungnahme zum Gesuch von A. vom 16. Oktober 2023 beim Zivilkreisgericht ein, worin er die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahme unter o/e Kostenfolge verlangt. F. Mit Eingabe vom 24. November 2023 gelangte B. an das Zivilkreisgericht und ersuchte darum, die Verhandlung vom 13. Dezember 2023 so zu planen, dass sich die Parteien nicht begegnen würden. Eventualiter sei B. von der Verhandlung zu dispensieren. Mit Verfügung vom 28. November 2023 dispensierte das Zivilkreisgericht B. vom persönlichen Erscheinen zur Verhandlung vom 13. Dezember 2023. G. Am 13. Dezember 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht statt. Anlässlich dieser liess A. ausführen, dass das Kontaktverbot sinnvoll, angemessen und nötig sei, während der Rechtsvertreter von B. am Rechtsbegehren festhielt, dass das Kontakt- und Annäherungsverbot abzuweisen sei. H. Mit Urteil des Gerichtpräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 9. Januar 2024 wurde B. bei seiner Bereitschaft behaftet, mit A. und/oder deren Tochter ohne deren Einverständnis bis auf Weiteres in keiner Art und Weise, d. h. weder direkt noch elektronisch, in Kontakt zu treten und sich ihnen auf mehr als 150 Meter anzunähern. Im Weiteren erkannte die Vorinstanz, dass A. im Falle der Nichtbefolgung berechtigt sei, polizeiliche Hilfe anzufordern. Gerichtskosten wurden keine erhoben und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Das Urteil begründete das Zivilkreisgericht im Wesentlichen damit, dass B. mehrfach festgehalten habe, dass er keinen Kontakt zu A. mehr wolle, womit er das Begehren von A. auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot konkludent anerkannt habe und eine materielle Prüfung der Anträge offenbleiben könne. I. Gegen dieses zivilkreisgerichtliche Urteil erhob B. (nachfolgend: Berufungskläger) am 11. März 2024 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er stellte die Rechtsbegehren, dass das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 9. Januar 2024 aufzuheben und das Gesuch um ein Annäherungs- und Kontaktverbot vollumfänglich abzuweisen sei sowie die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens A. (nachfolgend: Berufungsbeklagte) aufzuerlegen seien, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen – alles unter o/e Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten. Im Übrigen beantragte er als Verfahrensanträge, dass die Akten der Vorinstanz beizuziehen seien (Ziff. 1) und das Video vom 30. September 2023, welches von der Berufungsbeklagten dem Gericht am 15. Dezember 2023 verspätet eingereicht worden sei, aus den Akten zu entfernen sei (Ziff. 2). Die Berufung stützt sich im Kern auf die Argumentation, dass (1) die Qualifikation des vom Berufungsklägers geäusserten Wunschs, keinen Kontakt mehr zur Berufungsbeklagten zu wollen, als Klageanerkennung offensichtlich falsch sei und ohnehin die Formvorschriften einer Klageanerkennung nicht vorliegend seien, (2) die Ausführungen der Vorinstanz betreffend des Vorfalls vom 30. September 2023 aktenwidrig seien, (3) seitens der Berufungsbeklagten nicht substantiiert dargelegt worden sei, wo eine aktuelle Gefahr bestehen soll sowie (4) die angeordnete vorsorgliche Massnahme nicht verhältnismässig sei. Auf die weitergehenden Ausführungen des Berufungsklägers wird –soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Verfügung vom 12. März 2024 setzte das Kantonsgericht der Berufungsbeklagten eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung zur Einreichung einer Berufungsantwort an. Im Weiteren zog es die Akten der Vorinstanz bei. K. Am 2. April 2024 stellte die neue Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Advokatin Valery Furger, ein Akteneinsichtsgesuch, welches mit kantonsgerichtlicher Stempelverfügung vom 3. April 2024 gutgeheissen wurde. L. Am 29. April 2024 reichte die Berufungsbeklagte eine Berufungsantwort ein, worin sie die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren und Ziff. 2 der Verfahrensanträge des Berufungsklägers sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt, unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers. Eventualiter, im Falle des Obsiegens des Berufungsklägers, seien die Gerichtskosten sowie dessen Kosten für die anwaltliche Vertretung für das vorliegende Berufungsverfahren sowie betreffend das erstinstanzliche Verfahren wegen besonderer Umstände sowie aus Gründen der Billigkeit der Staatskasse aufzuerlegen. Ihre Begehren begründet die Berufungsbeklagten im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz zutreffend von einer konkludenten Klageanerkennung ausgegangen sei. Daher habe sie zu Recht auf eine materielle Prüfung verzichtet und sich nicht weiter mit den seitens des Berufungsklägers eingereichten Stellungnahmen und Beweisen auseinandergesetzt. Auf die weitere Begründung der Berufungsantwort wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel und es stellte den Parteien den Entscheid durch die Dreierkammer aufgrund der Akten in Aussicht. N. Am 22. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers seine Honorarnote für das Rechtsmittelverfahren ein. Gleiches erfolgte durch die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten am 27. Mai 2024. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 an das Kantonsgericht monierte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten als zu hoch und verlangte eine Reduktion dieser. Dagegen wendete letztere mit Eingabe vom 6. Juni 2024 an das Kantonsgericht ein, dass durch den Anwaltswechsel der Berufungsbeklagten keine unnötigen Kosten verursacht worden seien und im Falle des Unterliegens des Berufungsklägers das volle Honorar geschuldet sei. Erwägungen 1.1 Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar. Der angefochtene Entscheid betrifft Begehren zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28b ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache. Mithin greift das Streitwerterfordernis der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht ein. Wird ein Verfahren zufolge Klageanerkennung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben, stehen gegen die Klageanerkennung und den Abschreibungsentscheid weder die Berufung noch die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung. Primäres ausschliessliches Rechtsmittel bildet die Revision (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2 f.; BSK ZPO- Gschwend / Steck , 3. Aufl., 2017, Art. 241 N 20; BK ZPO I- Killias , 2012, Art. 241 N 49; Daniel Sykora , Kapitel 17 Klageanerkennung, -rückzug und -änderung, in: Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, S. 497 ff., 500; Brönnimann / Siegenthaler / Lanz , Abschreibungsentscheid und Abschreibungsverfügung, in: ZZZ 59/2022, S. 334 ff., 338; KUKO ZPO- Richers / Naegeli , 3. Aufl., 2021, Art. 241 N 15). Das Zürcher Obergericht (OGer ZH RU130067 vom 18. März 2014, E. 2 m.w.H.) hat im Zusammenhang mit der Erledigung eines Verfahrens zufolge Vergleichs entschieden, dass in einer Konstellation, in welcher in Frage gestellt wird, ob die Parteierklärungen überhaupt abgegeben worden sind oder ob diese formell gültig abgegeben worden sind, das Rechtsmittel der Revision nicht zu helfen vermöge. Es gehe in einem solchen Fall um die Frage, ob überhaupt ein Rechtsgeschäft vorliege, welches zur Verfahrensabschreibung führen könne. Die Rüge ziele auf die Erledigung des Verfahrens an sich, d. h. auf die Abschreibung. Diesfalls stehe das Rechtsmittel der Berufung oder Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid zur Verfügung (vgl. auch ZPO Komm- Leumann Liebster , 3. Aufl., 2016, Art. 241 N 17). 1.2 Gemäss dem Dispositiv des angefochtenen Urteils des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 9. Januar 2024 im Verfahren 110 23 1719 I ist keine Abschreibung des Verfahrens zufolge Klageanerkennung erfolgt, womit es sich rein formal nicht um einen Abschreibungsentscheid handelt. Den Urteilserwägungen der Vorinstanz ist indes zu entnehmen, dass von einer konkludenten Klageanerkennung seitens des Berufungsklägers auszugehen sei, womit eine Prüfung in materieller Hinsicht unterbleiben könne. Bei dieser Begründung hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO einen Abschreibungsentscheid zufolge Klageanerkennung in ihr Dispositiv aufnehmen müssen, zumal es sich hierbei um eine zwingend gesetzlich vorgeschriebene gerichtliche Abschreibung handelt (BSK ZPO- Gschwend / Steck , 3. Aufl., 2017, Art. 241 N 16). Der Berufungskläger stellt sich in seiner Berufung auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine konkludente Klageanerkennung angenommen habe und dass diese – wenn man eine solche annehmen würde – formell ungültig sei. Somit betrifft die Rüge die Frage, ob überhaupt eine Prozesshandlung vorliegt, welche zu einer Verfahrensabschreibung hätte führen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim angefochtenen Urteil formal nicht um einen Abschreibungsentscheid handelt (vgl. Dispositiv) sowie in Anlehnung an die Begründung des Zürcher Obergerichts im vorstehend erwähnten Entscheid (OGer ZH RU130067 vom 18. März 2014, E. 2 m.w.H.) vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass vorliegend ein offenkundiges Interesse an der Anfechtung mit Berufung besteht, weil ansonsten ein evidentes Rechtsschutzdefizit in Fällen bestünde, in denen strittig ist, ob eine (konkludente) Klageanerkennung abgeben worden ist. Damit steht gegen das angefochtene zivilkreisgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2024 das Rechtsmittel der Berufung offen. 1.3 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungswese seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ist die fristauslösende Zustellung des angefochtenen Urteils an den Berufungskläger am 12. Februar 2024 erfolgt. Die dreissigtägige Berufungsfrist ist mithin mit Einreichung der Berufung am 11. März 2024 gewahrt. Der Berufungskläger ist Adressat des angefochtenen Urteils und insbesondere dadurch, dass das Dispositiv ein Fehlverhalten respektive eine Persönlichkeitsverletzung durch ihn suggeriert und er durch die Auferlegung der eigenen Parteikosten in seinen Interessen berührt ist, zur Erhebung der vorliegenden Berufung legitimiert. Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, womit er zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend macht. Der Berufung sind Anträge zu entnehmen, welche rechtsgenüglich begründet sind. Damit erfüllt die Berufung sämtliche formellen Voraussetzungen, so dass auf diese einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, die im vereinfachten Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, welche gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten entscheiden kann. 2.1 Der Berufungskläger stellt in seiner Berufung den Verfahrensantrag, dass das Video vom 30. September 2023, welches von der Berufungsbeklagten dem Gericht am 15. Dezember 2023 verspätet eingereicht worden sei, aus den Akten zu entfernen sei. Die Berufungsbeklagte hat mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung dieses Verfahrensantrags mangels Interesses beantragt. Die betroffene Videoaufnahme sei in die Entscheidfindung des erstinstanzlichen Gerichts nicht miteingeflossen und spiele damit keine Rolle. 2.2 Auf Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB findet das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO). In vereinfachten Verfahren können gemäss Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 2 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden, sofern weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat. Wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Vor der Rechtsmittelinstanz können im Berufungsverfahren neue Tatsachen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden sind (lit. a) und sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der ersten Instanz hätten vorgebracht werden können (lit. b). 2.3 Dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 13. Dezember 2023 vor dem Zivilkreisgericht ist zu entnehmen, dass durch die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten zwei Sprachnachrichten sowie ein Video vom 4. Dezember 2022 abgespielt worden sind. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 hat die Berufungsbeklagte ein Video vom 30. September 2023 eingereicht, welches gemäss Protokoll vom 13. Dezember 2023 anlässlich der Gerichtsverhandlung nicht ins Recht gelegt worden ist. Zumal der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren nicht von Amtes wegen abzuklären ist, steht in Anwendung von Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 2 fest, dass die am 15. Dezember 2023 – und damit zwei Tage nach der Hauptverhandlung – erfolgte Einreichung des Videos vom 30. September 2023 bei der Vorinstanz verspätet erfolgt ist. Das betroffene Video hätte ohne Weiteres vor dem Eintreten der Novenschranke im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können, womit es auch durch die Rechtsmittelinstanz nicht als Novum zugelassen werden kann (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dem Einwand der Berufungsbeklagten, dass kein Interesse am Verfahrensantrag bestünde, ist nicht zu folgen, zumal der Berufungskläger bei einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein Interesse daran hat, dass das betroffene Video kein Aktenbestandteil darstellt. Dies unabhängig davon, ob die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 9. Januar 2024 darauf abgestellt hat oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist der Verfahrensantrag des Berufungsklägers gutzuheissen und das betroffene Video vom 30. September 2023 aus den Akten zu weisen. 3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 9. Januar 2024 eine konkludente Klageanerkennung durch den Berufungskläger angenommen. Letzterer habe zwar geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für ein Kontakt- und Annäherungsverbot nicht gegeben seien. In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2023 habe er indes festgehalten, dass er keinen Kontakt zur Berufungsbeklagten mehr wolle. Entsprechendes habe er mit seiner Eingabe vom 24. November 2023 wiederholt und Entsprechendes habe auch seine Vertreterin anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 zu Protokoll gegeben. Damit habe der Berufungskläger das Begehren der Berufungsbeklagten auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot inhaltlich auch als seinem Wunsch entsprechend bezeichnet. 3.2 Der Berufungskläger rügt in seiner Berufung die vorinstanzliche Annahme einer konkludenten Klageanerkennung als offensichtlich falsch. Dies insbesondere gestützt auf folgende Argumentation: 1. habe der Berufungskläger explizit und wiederholt die Abweisung der Klage verlangt, 2. habe er das Vorliegen einer aktuellen Gefahr bestritten und deren Fehlen nachgewiesen, 3. habe er bereits vor der Anzeigeerstattung und Klageerhebung durch die Berufungsbeklagte keinen Kontakt mehr zu ihr gewünscht, 4. entziehe die Vorinstanz dem Berufungskläger durch die Annahme einer Klageanerkennung die Möglichkeit, eine aktuelle Gefahr zu entkräften sowie 5. sei das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung nicht unterzeichnet worden, womit die Gültigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 241 ZPO nicht erfüllt seien. 3.3 Die Berufungsbeklagte stellt sich in ihrer Berufungsantwort auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Recht von einer konkludenten Klageanerkennung durch den Berufungskläger ausgegangen sei, wobei die Ungehorsamsstrafe nicht Bestandteil des Urteils geworden sei. Bei konkludenten (schriftlichen) Klageanerkennungen bestehe das Formerfordernis gemäss Art. 241 Abs. 1 ZPO nicht. Die Vorinstanz habe die konkludente Klageanerkennung insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Berufungsklägers herausgelesen und angenommen und nicht aus den mündlichen Ausführungen der Rechtsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung. 3.4 Bei einer Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO handelt es sich um eine prozesserledigende Erklärung einer Partei, welche zu einer Beendigung eines Prozesses ohne materiellen Streiterledigungsentscheid führt (BSK ZPO- Gschwend / Steck , 3. Aufl., 2017, Art. 241 N 8 m.w.H.). Mit anderen Worten handelt es sich um eine an das Gericht gerichtete, eindeutige und unwiderrufbare Abstandserklärung, da die erklärende Partei damit vom Prozess Abstand nimmt (BK ZPO I- Killias , 2012, Art. 241 N 10; Daniel Sykora , a.a.O., S. 497 ff., 498; ZPO Komm- Leumann Liebster , 3. Aufl., 2016, Art. 241 N 9; Brönnimann / Siegenthaler / Lanz , a.a.O., S. 334 ff., 335). Gleichzeitig liegt zivilrechtlich eine einseitige Willenserklärung vor, die Rechtsfolgebehauptungen der klagenden Partei anzuerkennen oder den widersprechenden Antrag nicht mehr aufrecht halten zu wollen (ZPO Komm- Leumann Liebster , 3. Aufl., 2016, Art. 241 N 9; Brönnimann / Siegenthaler / Lanz , a.a.O., S. 334 ff., 335). Für eine Klageanerkennung ist vorausgesetzt, dass die Parteien aufgrund der Privatautonomie über die im Streit liegenden Rechte frei verfügen können und entsprechend der Dispositionsgrundsatz zur Anwendung gelangt. Sie kann bis zur Eröffnung eines Entscheids in jedem Verfahrensstadium abgegeben werden und ist im vereinfachten Verfahren zugelassen (BSK ZPO- Gschwend / Steck , 3. Aufl., 2017, Art. 241 N 8 ff. m.w.H.; KUKO ZPO- Richers / Naegeli , 3. Aufl., 2021, Art. 241 N 1). Im Sinne einer unentbehrlichen gesetzlichen Formvorschrift schreibt Art. 241 Abs. 1 ZPO vor, dass die prozesserledigenden Erklärungen dem Gericht zu Protokoll zu geben sind und dieses von den Parteien zu unterzeichnen ist (BSK ZPO- Gschwend / Steck , 3. Aufl., 2017, Art. 241 N 8 ff. mit Verweis auf BGer 4A_605/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.1; BK ZPO I- Killias , 2012, Art. 241 N 23 f.; BGE 141 III 489 E. 9.3; OGer SO ZKBES.2018.18 vom 16. Mai 2018, E. 2.4). Die vorgeschriebene Form ist aber auch eingehalten, wenn die prozesserledigenden Erklärungen nach Art. 130 Abs. 1 ZPO dem Gericht als schriftliche und unterzeichnete Eingaben eingereicht werden (BSK ZPO- Gschwend / Steck , 3. Aufl., 2017, Art. 241 N 12; BK ZPO I- Killias , 2012, Art. 241 N 21). Eine sogenannte «konkludente Klageanerkennung» (z.B. durch Bezahlen der eingeklagten Forderung) erfüllt das Formerfordernis von Art. 241 Abs. 1 ZPO nicht (BSK ZPO- Gschwend / Steck , 3. Aufl., 2017, Art. 241 N 28 m.w.H.; ZPO Komm- Leumann Liebster , 3. Aufl., 2016, Art. 241 N 13; KGE GR ZK2 17 16 vom 22. August 2017; Brönnimann / Siegenthaler / Lanz , a.a.O., S. 334 ff., 335; vgl. auch BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022, E. 6.5, wonach das Bezahlen einer eingeklagten Forderung zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – und damit nicht zur Abschreibung nach Art. 241 Abs. 3 ZPO, sondern nach Art. 242 ZPO – führt). Das Gericht hat zu prüfen, ob die Klageanerkennung klar und rechtlich zulässig ist (BSK ZPO- Gschwend / Steck , 3. Aufl., 2017, Art. 241 N 14; ZPO Komm- Leumann Liebster , 3. Aufl., 2016, Art. 241 N 19). Zu fordern ist nebst Klarheit auch Vollständigkeit in dem Sinne, dass die Parteierklärungen alle streitigen Rechtsbegehren abdecken, sofern nicht lediglich eine teilweise Prozesserledigung angestrebt ist (ZPO Komm- Leumann Liebster , 3. Aufl., 2016, Art. 241 N 19 mit Verweis auf u.A. BGE 124 II 8 E. 3b). Keine Klageanerkennung liegt vor, wenn sich das Zugeständnis nur auf einzelne Tatsachen und nicht auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners bezieht (BSK ZPO- Gschwend / Steck , 3. Aufl., 2017, Art. 241 N 28 m.w.H.; KUKO ZPO- Richers / Naegeli , 3. Aufl., 2021, Art. 241 N 21; BK ZPO I- Killias , 2012, Art. 241 N 9; Daniel Sykora , a.a.O., S. 497 ff., 498; ZPO Komm- Leumann Liebster , 3. Aufl., 2016, Art. 241 N 9; vgl. auch BGE 141 III 489 E. 9.3). Ein Zugeständnis hat lediglich zur Folge, dass die Gegenpartei von der Obliegenheit entbunden wird, die zugestandene Tatsache zu beweisen (KUKO ZPO- Richers / Naegeli , 3. Aufl., 2021, Art. 241 N 21). 3.5 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens steht in der Disposition der Parteien, womit eine Klageanerkennung nach Art. 241 ZPO grundsätzlich zulässig ist. Die Vorinstanz stützt sich für die Annahme einer konkludenten Klageanerkennung auf die Eingaben des Berufungsklägers vom 27. Oktober 2023 und 24. November 2023 sowie auf die Äusserungen seiner Rechtsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 ab. Das Protokoll der Hauptverhandlung ist lediglich vom Gerichtsschreiber i.V., nicht indessen von den Parteien unterzeichnet worden, womit es am zwingenden Formerfordernis nach Art. 241 Abs. 1 ZPO fehlt und eine Klageanerkennung gestützt auf die anlässlich dieser Verhandlung getätigten Ausführungen der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers bereits aus diesem Grund abzulehnen ist. Mit seiner Eingabe vom 27. Oktober 2023 an das Zivilkreisgericht hat der Berufungskläger die Abweisung des Gesuchs der Berufungsbeklagten um vorsorgliche Massnahmen vom 16. Oktober 2023 unter o/e Kostenfolge beantragt. Er hat ausgeführt, dass es der Berufungsbeklagten nicht gelungen sei, substantiiert und glaubhaft darzulegen, inwiefern sie durch den Berufungskläger gefährdet sei. Vielmehr stütze sie sich auf Falschanschuldigungen. Abschliessend ist in der Eingabe erwähnt, dass auch der Berufungskläger keinen Kontakt zur Berufungsbeklagten mehr wolle. Er wolle lediglich noch sein Eigentum zurück und seine Ruhe sowie die falschen Anschuldigungen vom Tisch haben. Mit der Eingabe vom 24. November 2023 hat der Berufungsbeklagte das Zivilkreisgericht darum ersucht, die Verhandlung so zu planen, dass sich die Parteien nicht begegnen, eventualiter hat er um Dispensation von der Verhandlung gebeten. Die beiden genannten Eingaben erfüllen zwar als schriftliche und unterzeichnete Eingaben an das Gericht die Formerfordernisse von Art. 241 Abs. 1 ZPO, können aber inhaltlich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung offensichtlich nicht als konkludente Klageanerkennung qualifiziert werden. Die Ausführung des Berufungsklägers in der Eingabe vom 27. Oktober 2023, wonach er keinen Kontakt zur Berufungsbeklagten mehr wünsche, kann bereits deshalb keine Klageanerkennung darstellen, da er mit derselben Eingabe an seinem Rechtsbegehren, d. h. an der Abweisung des Gesuchs der Berufungsbeklagen vom 16. Oktober 2023, festgehalten und beantragt hat, dass die Gerichts- und Anwaltskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien. Der Berufungskläger hat seinen den Begehren der Berufungsbeklagten widersprechenden Antrag mithin aufrechterhalten, womit eine eindeutige Abstandserklärung von vornherein ausscheidet. Im Weiteren fehlt es der abschliessenden Anmerkung des Berufungsklägers, dass er sich einen Kontaktabbruch zur Berufungsbeklagten wünsche, offensichtlich an einer Bezugnahme auf die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten. Dies wäre für eine Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO vorausgesetzt. Der Berufungskläger ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen. Hätte er die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten tatsächlich anerkennen wollen, ist davon auszugehen, dass er gegenüber dem Gericht eine unmissverständliche Klageanerkennung erklärt und entsprechend Art. 241 Abs. 3 ZPO die Abschreibung des Verfahrens verlangt hätte, was nachweislich nicht erfolgt ist. Vielmehr hat sich der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2023 sowie nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 explizit auf den Standpunkt gestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte (vorläufige) Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots nicht vorliegend seien. Im Übrigen widerspricht die Annahme einer konkludenten Klageanerkennung gestützt auf die Eingabe des Berufungsklägers vom 27. Oktober 2023 der nachfolgenden Instruktion des vorinstanzlichen Verfahrens. Hätte sich bereits aus der Eingabe vom 27. Oktober 2023 eine konkludente Klageanerkennung ergeben, hätte – zumal es sich bei der Klageanerkennung um eine unwiderrufliche Willenserklärung handelt – anstelle der Vorladung der Parteien zu einer Hauptverhandlung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO eine Abschreibung des Verfahrens erfolgen müssen. Vor diesem Hintergrund kann im Dispensationsgesuch des Berufungsklägers vom 24. November 2023, welches im Hinblick auf die anberaumte Hauptverhandlung gestellt worden ist, von Anfang an keine konkludente Klageklageanerkennung erblickt werden, zumal sich die Durchführung einer Hauptverhandlung diesfalls gerade erübrigt hätte. Ein Abgleich der Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten in ihrem Gesuch um superprovisorische Verlängerung einer polizeilichen Schutzmassnahme vom 16. Oktober 2023 mit dem vorinstanzlichen Dispositiv vom 9. Januar 2024 zeigt zudem lediglich eine teilweise Übereinstimmung. Insbesondere ist die beantragte Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Wiederholungsfalle sowie das beantragte Verbot, die Berufungsbeklagte «in irgendeiner Weise zu belästigen, zu beschimpfen, zu bedrohen, ihr nachzustellen oder gegen sie tätlich zu werden, auch nicht über Drittpersonen», nicht in das vorinstanzliche Dispositiv übernommen worden. Das Dispositiv lässt somit auf eine lediglich teilweise Klageanerkennung respektive einen Vergleich schliessen, obschon es an der Abgabe einer differenzierten, sich auf einzelne Ziffern der Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten beziehenden Klageanerkennung seitens des Berufungsklägers fehlt und dies den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil widerspricht. Gemäss jenen hat die Vorinstanz eine vollumfängliche Klageanerkennung angenommen. Wäre sie von einer teilweisen Klageanerkennung ausgegangen, hätte sie einen materiellen Streiterledigungsentscheid in Bezug auf die nicht anerkannten Ziffern des Rechtsbegehrens der Berufungsbeklagten treffen müssen. Im Weiteren ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid (Sachverhalt, Ziff. 4), dass die Vorinstanz die Begehren der Berufungsbeklagten vom 16. Oktober 2023 als Klage gestützt auf Art. 28b ZGB entgegengenommen hat. Mit den Rechtsbegehren vom 16. Oktober 2023 hat die Berufungsbeklagte die superprovisorische Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots beantragt. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 hat die Vorinstanz dem Berufungskläger ein vorläufiges Annäherungs- und Kontaktverbot zur Berufungsbeklagten auferlegt, wobei es sich in der Sache mangels vorgängiger Anhörung des Berufungsklägers und dem Verweis in der Verfügungsbegründung auf Art. 261 i.V.m. Art. 265 ZPO um eine superprovisorische Anordnung gehandelt hat. Das Dispositiv der genannten Verfügung ( «vorläufig bis zur Hauptverhandlung» ) bringt – zumindest explizit – keine Anordnung eines Superprovisoriums zum Ausdruck. Mit genannter Verfügung ist den Parteien zudem in Aussicht gestellt worden, dass über das beantragte Annäherungs- und Kontaktverbot zulasten des Berufungsbeklagten anlässlich der noch anzuberaumenden Hauptverhandlung definitiv entschieden werde. Die Berufungsbeklagte hat lediglich superprovisorische Massnahmen beantragt und diese nicht mit einer Klage nach Art. 28b ZGB verbunden. Ein Antrag auf superprovisorische Massnahmen beinhaltet zwar zugleich auch den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (KGE BL 400 21 10 vom 20. April 2021, E. 1.2.2), nicht aber eine Klage in der Hauptsache. Sofern eine solche noch nicht hängig ist, setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage an. Dies mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Art. 263 ZPO). Korrekterweise hätte die Vorinstanz der Berufungsbeklagten nach der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen eine Prosequierungsfrist ansetzen müssen, was der Berufungskläger indes nicht rügt. Für Letzteren war jedoch jedenfalls im Zeitpunkt seiner Eingaben vom 27. Oktober 2023 und 24. November 2023 noch nicht erkennbar, dass die Vorinstanz das Gesuch der Berufungsbeklagten um superprovisorische Massnahmen als Klage im Sinne von Art. 28b ZGB entgegengenommen hat, womit die Annahme einer Klageanerkennung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht haltbar ist. Vor dem Hintergrund der vorstehend getätigten Ausführungen gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz keine (konkludente) Klageanerkennung seitens des Berufungsklägers hätte annehmen dürfen, womit die Berufung diesbezüglich gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Januar 2024 aufzuheben ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob eine Klageanerkennung durch konkludentes Handeln überhaupt möglich ist bzw. angenommen werden kann. 4.1 Nach Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz im Falle einer Gutheissung der Berufung neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (lit. c Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c Ziff. 2). Kleinere Lücken muss die Berufungsinstanz hingegen selbst auffüllen. Der wesentliche Teil bestimmt sich nicht einfach arithmetisch, sondern es bedarf einer materiellen Gewichtung. Es ist stets zu beachten, dass der Rückweisungsentscheid eine Ausnahme ist (Botschaft ZPO, 7376). Eine oder beide der alternativen Voraussetzungen für eine Rückweisung dürften gegeben sein, wenn die obere Instanz mangels genügender Begründung den erstinstanzlichen Entscheid überhaupt nicht nachprüfen kann (BSK ZPO- Spühler , 3. Aufl., 2017, Art. 318 N 5). 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der zu Unrecht angenommenen konkludenten Klageanerkennung keinen materiellen Streiterledigungsentscheid gefällt bzw. die Prüfung der zur Begründung ihrer Anträge gemachten Vorbringen der Berufungsbeklagten in materieller Hinsicht offengelassen. Gleiches gilt für die vom Berufungsbeklagten dagegen vorgebrachten Bestreitungen (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 2). Im Rahmen der Kostenverlegung lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil in Erwägung 4 folgendes entnehmen: «Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gerichts bei einer materiellen Prüfung der Voraussetzungen für Massnahmen nach Art. 28b ZGB der Klägerin der Nachweis für die hierfür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Drohen künftiger Persönlichkeitsverletzungen, wohl nicht gelungen wäre. Dies geht kostenmässig zu ihren Lasten.» Damit hat die Vorinstanz im Kostenentscheid materielle Gesichtspunkte berücksichtigt, welche auf einem vermuteten Prüfungsergebnis ( «wohl nicht gelungen wäre») zu beruhen scheinen. Jedenfalls hat die Vorinstanz gemäss den zuvor erfolgten Erwägungen eine materielle Prüfung explizit offengelassen. Die in materieller Hinsicht erfolgten Ausführungen der Vorinstanz im Kostenentscheid vermögen am Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Klage – respektive des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (vgl. vorstehend E. 3.5) – durch die Vorinstanz nicht beurteilt worden ist, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat überdies auch den für die gerichtliche Prüfung einer (drohenden) Persönlichkeitsverletzung erforderlichen Sachverhalt nicht festgestellt, womit dieser in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Damit sind beide alternativen Voraussetzungen für eine Rückweisung nach Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO einschlägig. Vor diesem Hintergrund ist eine Nachprüfung durch die Rechtsmittelinstanz nicht möglich. Würde das Kantonsgericht reformatorisch entscheiden, würde vielmehr erstmals der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine materielle Prüfung des vorliegenden Falls erfolgen, was mit dem Prinzip der «double instance» nicht vereinbar wäre. Mithin drängt es sich auf, die Angelegenheit im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, womit dem Eventualantrag des Berufungsklägers stattzugeben ist. Der seinerseits gestellte Hauptantrag, dass das Gesuch um ein Annäherungs- und Kontaktverbot vollumfänglich abzuweisen und die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien, ist aus den vorstehend genannten Gründen abzuweisen. 5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Prozesskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Allerdings ist das Verfahren bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB kostenlos (Art. 114 lit. f ZPO). Die gesetzlich vorgesehene Kostenlosigkeit gilt nicht nur in erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch in kantonalen Rechtsmittelverfahren. Sie stellen ebenfalls «Entscheidverfahren» i.S.v. Art. 114 ZPO dar und die sozialpolitischen Erwägungen zur Kostenlosigkeit können auch vor oberen kantonalen Instanzen Geltung beanspruchen (BSK ZPO- Rüegg / Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 114 N 2; KGE BL 410 21 99 vom 27. Juli 2021, E. 7). Die Kostenlosigkeit beschränkt sich jedoch ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Berufungsbeklagte hat mit ihrer Berufungsantwort gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO beantragt, dass im Falle des Obsiegens des Berufungsklägers die Kosten für die anwaltliche Vertretung für das Berufungsverfahren (und das erstinstanzliche Verfahren) wegen besonderen Umständen sowie aus Gründen der Billigkeit der Staatskasse aufzuerlegen seien. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sieht vor, dass das Gericht vom Unterliegerprinzip (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach Ermessen unbillig erscheinen lassen. Art. 107 Abs. 1 ZPO regelt einzig die vom Grundsatz nach Art. 106 ZPO abweichende Verteilung der Kosten unter den Prozessparteien (BGE 141 III 426 E. 2.3), womit der Staatskasse gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Kosten auferlegt werden können, sofern der Staat nicht selbst Verfahrenspartei ist. Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen an den Kanton statuiert indes Art. 107 Abs. 2 ZPO. Diese kantonale Staatshaftung greift vorliegend jedoch von vornherein nicht ein, zumal diese lediglich Gerichtskosten, nicht aber Parteikosten erfasst (BSK ZPO- Rüegg / Rüegg , 3. Aufl., 2027, Art. 107 N 11). Ohnehin könnte die Berufungsbeklagte aus Billigkeitsüberlegungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie macht zwar im Kostenpunkt geltend, dass der Berufungskläger insbesondere die Arbeit des vorinstanzlichen Gerichts kritisiere. Selbst beantragt sie indes die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die vorliegend unterliegende Berufungsbeklagte hat demzufolge gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO für die Parteikosten aufzukommen und dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat am 22. Mai 2024 seine Honorarnote eingereicht, welcher ein Aufwand von 7.42 Stunden à CHF 250.00, d. h. CHF 1’854.15, Auslagen in Höhe von CHF 79.60 sowie Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 156.65 (8.1% auf CHF 1'933.75) zu entnehmen sind. In Anwendung von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112, TO) erachtet das Kantonsgericht die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von total CHF 2'090.40 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Januar 2024 im Verfahren 110 23 1719 I aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das von der Berufungsbeklagten am 15. Dezember 2023 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eingereichte Video vom

30. September 2023 wird in Gutheissung des Verfahrensantrags des Berufungsklägers aus den Akten gewiesen. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. f ZPO). 4. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'090.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Zoe Brogli